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Einkaufs-/ Verkaufsbedingungen

Die DVB AG ist eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Technischen Werke Dresden GmbH, welche wiederum eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Landeshauptstadt Dresden ist. Sie ist damit Öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 1-3 GWB bzw.  Art.  3 der Richtlinie 2014/25/EU und wird durch die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen (Art. 11 der Richtlinie 2014/25/EU; Sektorentätigkeit gem. § 102 Abs. 4 GWB) zum Sektorenauftraggeber gem. § 100 Abs. 1 GWB.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der DVB AG (Stand: 2023-07-03)

 1. Allgemeines

1.1. In allen Verträgen der DVB AG Dresden - nachfolgend Auftraggeber - gelten ausschließlich diese allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit die Parteien individualvertraglich nichts anderes vereinbaren.

1.2. Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten, in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, auch für künftige gleichartige Geschäfte mit dem Auftragnehmer.

1.4. An Standardsoftware hat der Auftraggeber das nichtausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.

1.5. Der Auftragnehmer darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber nur mit dessen ausdrücklicher, vorheriger, schriftlicher Zustimmung auf an-dere übertragen.

1.6. Im Zusammenhang mit der Beauftragung durch den Auftragnehmer erstellte Designs sind Teil der Beauftragung. Die ausschließlichen Nutzungsrechte gehen mit der Erfüllung auf den Auftraggeber über.

1.7. Das Schweigen des Auftraggebers auf eine inhaltlich von seiner Bestellung abweichende Auftragsbestätigung gilt nicht als deren Anerkennung. Die abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot des Auftragnehmers und bedarf der Annahme durch den Auftraggeber.

2. Preis, Lieferbasis

Der Preis ist, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, ein Festpreis und versteht sich zuzüglich der bei Leistungserbringung gesetzlich gültigen Steuer nach UStG frei Haus einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Die Transportversicherung ist vom Auftragnehmer einzudecken.

3. Liefer-/Leistungszeitraum, Verzug

3.1. Die in der Bestellung angegebene Liefer-/Leistungszeiträume sind verbindlich. Die Lieferung ist vollzogen, wenn die Sendung an dem in der Bestellung angegebenen Erfüllungsort (Versandanschrift) eingegangen oder die Leistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde.

3.2. Unbeschadet sonstiger Rechte kann der Auftraggeber bei schuldhafter Überschreitung von Terminen oder Fristen eine Vertragsstrafe von 0,5% des Auftragwertes pro angebrochener Kalenderwoche, jedoch höchstens 5% des Bestellwertes verlangen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vertragsstrafe bei der Schlusszahlung für die empfangene Leistung geltend zu machen und einzubehalten.

3.3. Für Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber gelten die in § 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) aufgeführten Tage als Feiertage. Fällt ein Liefertermin auf einen solchen Feiertag, hat sich der Auftragnehmer beim Auftraggeber über möglicherweise abweichende Öffnungszeiten dessen Lager zu informieren.

3.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn er erkennt, dass der vereinbarte Liefer-/Leistungszeitraum nicht eingehalten werden kann. Er hat dem Auftraggeber den Grund für die Verzögerung nachvollziehbar und glaubhaft zu belegen sowie deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Hierzu genügt die Textform.

4. Versand, Anlieferung, Gefahrübergang

4.1. Die vom Auftraggeber angegebenen Versandanschriften gelten als Erfüllungsort und sind vom Auftragnehmer zu beachten.

4.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Warenbegleitpapieren exakt die Bestellungsnummern und -daten anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich und durch den Auftraggeber nicht zu vertreten.

4.3. Der Auftragnehmer hat für jede Sendung am Tage des Versandes die Lieferanzeige getrennt von Ware und Rechnung abzusenden. Hierzu genügt die Textform.

4.4. Den Lieferungen sind Lieferscheine / Packscheine beizufügen.

4.5. Die Warenannahme erfolgt regelmäßig Montag bis Freitag von 06:30 Uhr bis 14:00 Uhr.

4.6. Der Auftragnehmer trägt jegliche Transportgefahr.

4.7. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang an dem vom Auftraggeber angegebenen Erfüllungsort (Versandanschrift), nach vollständiger Entladung der gesamten Lieferung, auf den Auftraggeber über.

4.8. Bei Lieferungen in Verbindung mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der am Erfüllungsort vorzunehmenden Abnahme / Endabnahme auf den Besteller über.

4.9. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen eine einwandfreie Funktion der gelieferten Ware ohne besondere Vergütung nachzuweisen. Dies ersetzt nicht die Überprüfung auf Mängel durch den Auftraggeber.

4.10. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Verpackung zu entfernen und auf seine Kosten zu beseitigen. Ein ggf. erforderlicher Verpackungspfand ist zwischen den Parteien gesondert vertraglich zu vereinbaren.

5. Leistungsabrechnung, Zahlung

5.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung nach vollzogener Lieferung, Leistung und / oder Abnahme.

5.2. Die Rechnungslegung erfolgt überprüfbar je Auftrag, unter Angabe der jeweiligen Bestellnummer. Teilrechnungen je Auftrag sind zulässig.

5.3. Die Bearbeitung der Rechnungen erfolgt, seitens des Auftraggebers, über das auf Coupa basierende eProcurement-System DVBuy. Zu diesem Zweck erfolgt die Rechnungslegung des Auftragnehmers unter Angabe der Bestellnummer in einem maschinenlesbaren PDF-Format in elektronischer Form an invoices@dvbag.coupahost.com.

5.4. Rechnungen die der durch den Auftraggeber vorgegebenen Form nicht entsprechen und von den vereinbarten Konditionen abweichen, können durch den Auftraggeber zurückgewiesen werden.

5.5. Die Bezahlung von Rechnungen, stellt keine Anerkennung von Konditionen, Preisen und Güte dar, wenn diese von den ursprünglich vereinbarten abweichen.

5.6. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Bezahlung von Rechnungen nach Wahl des Auftraggebers entweder innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto nach Rechnungseingang.

5.7. Die Aufrechnung des Auftragnehmers mit von dem Auftraggeber bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Das Eigentum an vom Auftragnehmer gelieferten Waren und/oder erbrachten Leistungen geht erst mit der vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung durch den Auftraggeber auf diesen über.

6.2. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

7. Mängel

7.1. Soweit die Parteien nichts anderes bestimmen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Mängel, insbesondere die Rechte der §§ 437 ff. BGB.

7.2. Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 36 Monaten ab Gefahrübergang, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen und / oder vertragliche Abreden eine längere Frist vorsehen.

7.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Wareneingang, bei verdeckten Mängeln innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Erkennen, zu rügen.

7.4. Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber so lange Zahlungen an den Auftragnehmer in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Mängeln steht, bis der Auftragnehmer die Mängel vollständig beseitigt hat. Die Beseitigung des angezeigten Mangels durch den Auftragnehmer hat unverzüglich nach Anzeige des Mangels zu erfolgen.

8. Rechte Dritter

8.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung / Leistung und mit deren vertragsgemäßen Nutzung durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird der Auftraggeber von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf dessen erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei zu stellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat nicht schuldhaft gehandelt.

8.2. Wird die vertragsgemäße Nutzung aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter beeinträchtigt oder untersagt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach seiner Wahl entweder die Lieferung / Leistung in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt, gleichwohl aber den vertraglichen Bedingungen entspricht, oder das Nutzungsrecht zu erwirken, so dass die Lieferung / Leistung vom Auftraggeber uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden kann.

8.3. Die gem. Ziff. 7.1. benannten Verpflichtungen bestehen für den Auftragnehmer nur soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

9. Höhere Gewalt

9.1. Treten unvorhersehbare, unbeherrschbare, äußere, Umstände ein, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden können (Höhere Gewalt), so sind diese unverzüglich nach Kenntnisnahme glaubhaft zu machen Vorgenannte Umstände liegen insbesondere im Falle von Naturkatastrophen, behördlichen Anordnungen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Feuer vor.

9.2. Ist die betroffene Partei aufgrund vorgenannter Umstände in ihrer Leistungserbringung eingeschränkt, oder ist ihr diese unmöglich, so haben sich die Parteien über einen neuen Liefertermin zu verständigen.

9.3. Sind nach dem Eintreten der Umstände mehr als 3 Monate vergangen, so hat die Partei, welche sich auf das Vorliegen von Höherer Gewalt beruft, der anderen Partei im Einzelnen glaubhaft zu machen, inwiefern sie in ihrer Leistungserbringung weiterhin eingeschränkt bzw. ihr diese weiterhin unmöglich ist. Diese Pflicht ist in jedem weiteren hinzukommenden Monat zu wiederholen. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht, steht der anderen Partei ein außerordentliches Kündigungsrecht sowie der Ersatz des aus der Leistungsverzögerung entstandenen Schadens zu.

10. Produkthaftung

10.1. Soweit der Auftragnehmer einen Produktschaden zu vertreten hat, dessen Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und für den er im Außenverhältnis selbst haftet, stellt er den Auftraggeber von den Ansprüchen Dritter we-gen einer Produkthaftung auf erstes Anfordern frei.

10.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Gegenstände verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und dem Auftraggeber auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen. Sollte trotz schriftlicher Aufforderung hierzu der Versicherungsschutz nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen werden, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Auftragnehmers abzuschließen.

11. Datenschutz

11.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse, Unterlagen und Angaben aus dem Geschäftsbereich des Auftraggebers als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

11.2. Diese Kenntnisse, Unterlagen und Angaben dürfen nur zum Zwecke der Vertragserfüllung und nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden. Diese sind durch den Auftragnehmer dementsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

11.3. An Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Mitwirkung zum Zweck der Vertragserfüllung zur Verfügung stellt, behält der Auftraggeber seine Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt.

11.4. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Vertragserfüllung und / oder anderweitiger Beendigung der Geschäftsbeziehung ohne besondere Aufforderung unverzüglich zurück zu geben.

12. Compliance

12.1. Alle mit dem Auftraggeber abzuschließende Rechtsgeschäfte unterliegen dem Lieferantenkodex (Code of Conduct) der Technische Werke Dresden GmbH, Friedrich-List-Platz 2, 01069 Dresden. Dieser ist unter https://www.dvb.de/de-de/die-dvb/einkauf/ einzusehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich über diese zu informieren.

12.2. Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gemäß § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurück-zutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter nachweislich gegen Ihre Pflichten gemäß Lieferantenkodex verstoßen.

12.3. Der Auftraggeber behält sich vor, Verstöße des Auftragnehmers gegen den Lieferantenkodex in geeigneter Art und Weise zu ahnden und ggf. Schadensersatz geltend machen.

12.4. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Einhaltung des Lieferantenkodex nachzuweisen. Dieses Verlangen gilt auch für die zur Erfüllung des Vertrags zum Einsatz kommenden Nachauftragnehmer des Auftragnehmers.

12.5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung bis zur Vorlage entsprechender Nachweise gemäß Ziffer 12.4 einzubehalten.

13. Salvatorische Klausel

13.1. Änderung, Ergänzungen und die Aufhebung, bzw. Kündigung dieses Vertrages / von Aufträgen bedürfen der Schriftform.

13.2. Bei Sofortlieferung-/leistung z.B. bei Havarien gilt eine durch den Auftraggeber (ggf. nachträglich) in Textform erklärte Genehmigung als Auftragsbestätigung.

13.3. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen sonstigen Teilen verbindlich. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame, zulässige und sachdienliche Regelung ersetzen, die dem gewollten Zweck im Sinne des gesetzlich Erlaubten am nächsten kommt. Erfolgt dies nicht, sollen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gelten. Gleiches gilt bei Lücken im Vertrag.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die auf der Bestellung angegebene Liefer-/ Verwendungsstellenanschrift.

14.2. Erfüllungsort für Zahlungen mittels Verrechnungsscheck oder Überweisung ist Dresden.

14.3. Im Falle eines Rechtsstreits zwischen den Parteien ist Dresden Gerichtsstand.

14.4. Auf alle Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), Anwendung.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DVB AG für Lieferungen und Leistungen von Schienen- und Weichenanlagen (Stand: 2018-04-10)

§ 1 Geltungsbereich/Vertragsinhalt

(1) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der DVB AG (nachfolgend Auftragnehmer) und Dritten (nachfolgend Auftraggeber).

(2) Andere Bedingungen, insbesondere abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer von ihnen Kenntnis hat und/oder ihnen nicht ausdrücklich widerspricht bzw. der Auftragnehmer Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(3) Sämtliche Vertragsbedingungen sind im Angebot, im Auftrag bzw. in der Vertragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 2 Vertragsabschluss, Ausführungsunterlagen

(1) Nur schriftliche, von zwei Vertretungsberechtigten des Auftragnehmers unterschriebene Angebote sind verbindlich.

(2) Ein Auftrag bzw. eine Bestellung des Auftraggebers wird erst verbindlich durch eine ausdrückliche, schriftliche, von zwei Vertretungsberechtigten des Auftragnehmers unterschriebene Vertragsbestätigung oder wenn der Auftragnehmer dem Auftrag bzw. der Bestellung durch Lieferung oder Erbringung der Leistung nachkommt.

(3) An allen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer die Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.

(4) Unterlagen, Modelle, Zeichnungen und Muster sind auf Verlangen, nach Durchführung des Auftrags oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.

§ 3 Vertragsdurchführung

(1) Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen durch eigenes Personal oder durch von ihm beauftragte Subunternehmer.

(2) Sind an einem Erfüllungsort mehrere Unternehmen tätig, obliegt es dem Auftraggeber, die Lieferungen oder Leistungen dieser Unternehmen miteinander zu koordinieren.

(3) Für bestellte und/oder übernommene Materialien erfolgt die Bereitstellung ab dem in der Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein bekannt gegebenen Lager bzw. Standort des Auftragnehmers. Der Auftraggeber sichert die Abholung innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem vereinbarten Termin ab. Erfolgt die Abholung durch den Auftraggeber nicht innerhalb vorgenannter Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz seines Schadens vom Auftraggeber zu verlangen.

(4) Anlieferung oder Versand müssen zusätzlich vereinbart werden.

(5) Teillieferungen sind nach Abstimmung zulässig. Zusätzliche Nachlieferungen erfolgen nur auf separate Bestellung.

(6) Die vollständige und sachgerechte Lieferung ist vom Auftraggeber auf dem vom Auftragnehmer übergebenen Lieferschein zu bestätigen.

§ 4 Fristen und Termine

(1) Die vertraglich vereinbarten Fristen beginnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht bevor alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen und notwendigen Voraussetzungen und alle sonstigen vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere die von ihm zu erstellenden oder zu beschaffenden Unterlagen, vorliegen.

(2) Werden die Leistungspflichten des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstige unvorhersehbare, nach Vertragsabschluss eintretende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, behindert, ist der Auftragnehmer für die Dauer des Hindernisses von seinen Leistungspflichten befreit. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen um die Dauer des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei einem Lieferanten/Subunternehmer des Auftragnehmers eintreten. Beginn und Ende sowie Art der Hindernisse werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Beginn des Hindernisses sowie bei endgültigen Liefer- oder Leistungshindernissen sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers bei Lieferungen

(1) Der Auftraggeber sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der am Bestimmungsort ankommenden Lieferung- und Leistungen, auch wenn der Auftragnehmer die Montage selbst oder durch dritte von ihm beauftragte Unternehmen ausführt.

(2) Der Auftraggeber hat die Lieferung- und Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Stellt der Auftraggeber entsprechende Mängel fest, hat er diese dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen, andernfalls können die Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ist die Lieferung für beide Teile ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB.

§ 6 Preise

Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Auftragnehmers enthalten. Soweit sie anfällt, wird sie in gesetzlicher Höhe des jeweiligen Ziellandes, in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 7 Fälligkeit, Verzug, Aufrechnung

(1) Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt bei einem Verzug des Auftraggebers neben den Verzugszinsen einen pauschalen Verzugsschaden nach Maßgabe von § 288 Absatz 5 BGB geltend zu machen.

(3) Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten.

(4) Gegenüber Forderungen des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung durch den Auftraggeber nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferungen des Auftragnehmers verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, die bei Vertragsabschluss bereits entstanden waren, im Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Vor Eigentumsübergang ist dem Auftraggeber die Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Lieferungen untersagt.

§ 9 Gefahrübergang, Gewährleistung, Verjährung der Mängelansprüche

(1) Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, darf er im Fall der Mängelrüge Zahlungen nur in einem im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessenen Umfang zurückbehalten.

(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in einem Jahr ab Gefahrübergang. Veräußert der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Sache im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter, bleiben seine Rückgriffsansprüche aus § 478 BGB abweichend von Satz 1 unberührt. Ist Vertragsgegenstand die Lieferung einer gebrauchten Sache, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

(4) Abweichend von Absatz 3 verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken und Bauleistungen im Sinne der §§ 438 Absatz 1Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB in 5 Jahren. In den Fällen, in denen die VOB/B insgesamt Vertragsbestandteil geworden ist, gelten abweichend von Satz 1 die Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B in der jeweils geltenden Fassung für die dort genannten Leistungen.

(5) Soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat sowie bei Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe von § 10 finden die gesetzlichen Verjährungsvorschriften Anwendung.

§ 10 Haftung

(1) Die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

(2) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf den Schaden, der bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung typischerweise vorauszusehen war.

(3) Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen.

(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Rücktritt

Der Auftragnehmer kann unbeschadet gesetzlicher Rücktrittsrechte von dem Vertrag auch zurücktreten, wenn
a) der Auftraggeber oder ein Dritter über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt,
b) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt wird oder
c) der Auftraggeber zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung eine Vermögensauskunft abgibt.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Erbringung der Lieferung- und Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart.

(3) Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 13 Information zu Streitbeilegungsverfahren

Der Auftragnehmer nimmt an keinem freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

§ 14 Datenschutz

Die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten werden zentral gespeichert, verarbeitet und genutzt. Diese Daten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig und für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten einverstanden.

§ 15 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


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