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Maskenpflicht: aktuelle Bestimmungen

18.03.2022 | Unternehmen

Bild Person mit Mundschutz

Seit dem 8. November 2021 besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im ÖPNV. Dies bleibt auch mit der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 18. März 2022 weiterhin so bestehen. Bitte kommen Sie dieser Pflicht nach, wenn Sie mit unseren Fahrzeugen unterwegs sind. Kinder sind von der Maskenpflicht generell befreit, müssen aber ab dem 6. Geburtstag eine medizinische Maske tragen. Ab dem 16. Geburtstag ist hingegen schon eine FFP2-Maske Pflicht. Mehr Informationen finden Sie in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Halten Sie nach Möglichkeit auch genügend Abstand zueinander.

Bitte beachten Sie: Der Freistaat Sachsen erhebt ein Bußgeld für diejenigen, die ihrer Pflicht zum Tragen einer aktuell geforderten Maske im ÖPNV nicht nachkommen.

Weiterhin Mindestabstand halten

Für Ihre und die Gesundheit anderer Fahrgäste bitten wir Sie, ausreichend Abstand zueinander zu halten. Nicht in allen Situationen kann an der Haltestelle und in Bahn und Bus ein Mindestabstand sichergestellt sein. Folgende Tipps können helfen, die diese Zeiten gemeinsam zu meistern:

  • Fahren Sie früher oder später als sonst üblich, wenn Sie die Möglichkeit dazu haben.
  • Nutzen Sie Bahn und Bus ohne Fahrrad. Dies schafft Platz für andere Fahrgäste.
  • Nutzen Sie bitte alle Einstiege.
  • Verteilen Sie sich gleichmäßig im Fahrzeug.
  • Achten Sie auf ausreichenden Abstand zu aus- oder einsteigenden Fahrgästen.
  • Lassen Sie erst aussteigen und treten Sie nacheinander in Bahn und Bus.
  • Stehen Sie sich nicht Angesicht zu Angesicht gegenüber.
  • Wird es an der Haltestelle eng, setzen Sie Ihre Mund- und Nasenbedeckung bitte schon früher auf.

Weitere Informationen

Maßnahmen unsererseits finden Sie auf www.dvb.de/corona.

Viele weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Landeshauptstadt Dresden, des Freistaats Sachsen oder des Robert Koch-Instituts.

Häufig gestellte Fragen zur Mund- und Nasenbedeckung

Warum wurden Maßnahmen zur Mund- und Nasenbedeckung getroffen?

Masken, die Mund und Nase bedecken, können das Infektionsrisiko in der Bevölkerung senken. Die Masken können Tröpfchen abfangen bzw. deren Ausbreitung bremsen, die man beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt. Dank der Mund-Nasen-Bedeckung gelangen weniger Tröpfchen und damit weniger Krankheitserreger in die Luft. Masken schützen sowohl andere als auch den Träger.

Ab welchem Alter müssen Kinder einen Mund- und Nasenschutz tragen?

Kinder sind von der Maskenpflicht generell befreit, müssen aber ab dem 6. Geburtstag eine medizinische Maske tragen. Ab dem 16. Geburtstag ist hingegen eine FFP2-Maske Pflicht. Dies gilt sowohl für den ÖPNV als auch in unseren Servicepunkten.

Gilt die Pflicht auch für Menschen mit Behinderungen und für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine entsprechenden Bedeckungen tragen können?

Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht dazu in der Lage sind (beispielsweise bei Kurzatmigkeit, Problemen bei der Atmung), können auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. Zur Glaubhaftmachung genügt die Vorlage eines ärztlichen Attests. Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei nicht erforderlich

Ebenso sind Menschen mit Behinderungen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung befreit, sofern sie dazu nicht in der Lage sind. Zur Glaubhaftmachung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest.

Darüber hinaus kann ausnahmsweise auch der Schwerbehindertenausweis als Glaubhaftmachung ausreichen, wenn sich aus der Schwerbehinderung ergibt, dass keine Mund-Nasenbedeckung getragen werden kann.

Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.

Müssen die Straßenbahn- und Busfahrer einen Mund- und Nasenschutz tragen?

Das Tragen eines Schutzes ist für unsere Fahrer ist nicht verpflichtend. Trotz des in der StVO festgelegten Verhüllungsverbotes ist das Tragen einer Gesichtsmaske beim Führen einer Bahn oder eines Busses laut dem Sächsischen Staatministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aktuell erlaubt. Die StVO (§ 23 Absatz 4 ) verbietet die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen noch erkennen. Dies dürfte in der Regel ausreichend sein, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern festzustellen. Hinzu kommt aber, dass die Straßenbahnfahrer abgeschirmt sind und die Busfahrer in einem abgegrenzten Bereich sitzen und der Mundschutz die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen kann. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erfolgt daher auf freiwilliger Basis.

Warum gibt die DVB keinen Mund- und Nasenschutz aus?

Für uns ist es aufgrund der täglich benötigten Stückzahlen nicht möglich, jedem Fahrgast eine oder mehrere Mund-Nasen-Bedeckungen zu überlassen.

Wird das Tragen der Mund- und Nasenbedeckung kontrolliert?

Die Fahrscheinkontrolleure und unsere Infoteams sind stichprobenartig in den Fahrzeugen unterwegs und weisen Fahrgäste ohne entsprechend aktuell geforderten Mund-Nasen-Bedeckung auf ihr Versäumnis hin. 

Warum trägt das Kontrollpersonal keine FFP2-Maske?

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sieht vor, dass ein medizinischer Mund- und Nasenschutz für das Kontroll- und Servicepersonal verpflichtend ist

Muss weiterhin räumlich Abstand gehalten werden, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird?

Ja! Auch Masken dürfen nicht zu einem falschen Sicherheitsgefühl führen. Masken ersetzen nicht die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln.

Muss der Mindestabstand in den Verkehrsmitteln eingehalten werden und was, wenn das nicht geht?

Prinzipiell gilt, dass Sie genügend Abstand zu anderen Personen einhalten, wo es Ihnen möglich ist. Nicht in allen Situationen kann in Bahn und Bus ein Mindestabstand sichergestellt sein. Wir haben täglich ein Augenmerk darauf, wie sich die Fahrgastzahlen entwickeln und bessern wenn nötig nach, z. B. durch Verstärkerverkehre. Zusätzlich kommt es auch auf das Verhalten der Fahrgäste an. Helfen Sie mit! 

  • Fahren Sie früher oder später als sonst üblich, wenn Sie die Möglichkeit dazu haben.
  • Nutzen Sie Bahn und Bus ohne Fahrrad. Dies schafft Platz für andere Fahrgäste.
  • Nutzen Sie bitte alle Einstiege.
  • Verteilen Sie sich gleichmäßig im Fahrzeug.
  • Achten Sie auf ausreichenden Abstand zu aus- oder einsteigenden Fahrgästen.
  • Erst aussteigen lassen! Treten Sie nacheinander in Bahn und Bus. 
  • Stehen Sie sich nicht Angesicht zu Angesicht gegenüber.

Warum wird ein Bußgeld erhoben, wenn Fahrgäste ohne entsprechenden Mund- und Nasenschutz im ÖPNV unterwegs sind?

Der Freistaat Sachsen erhebt ein Bußgeld für diejenigen, die ihrer Pflicht zum Tragen einer aktuell geforderten Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV nicht nachkommen. Auch wenn sich fast alle aus Respekt vor den Mitreisenden an diese Vorgabe halten, gibt es doch immer wieder Fahrgäste, die den ÖPN ohne Mund-Nasenbedeckung nutzen. Die Umsetzung der Vorgabe kontrolliert das Ordnungsamt bzw. die Dresdner Polizeibehörde.

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